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Das Befahren von Uferstrecken, Wiesen oder angrenzenden
Grundstücken/Flurstücken sei es auch nur um das Angelgerät auszuladen, ist untersagt!
Absprachen gegen diese Regelung mit Dritten werden nicht akzeptiert.
Zuwiederhandlungen werden geahndet
Parken ist nur in den im Angelschein ausgewiesenen P Flächen erlaubt!!
Hier die Anordnung von der SGD Süd Wasserspiegel absenken am Wasser Steinfeld und Wasser Schaidt:
Sehr geehrter Herr Neufeld, anbei übersende ich Ihnen, als Bürgermeister der Ortsgemeinde Steinfeld, vorab die Anordnung mit dem Ziel der Gewährleistung einer Mindestwasserführung der oberirdischen Gewässer in der Bruchbach-Otterbach Niederung. Aufgrund der akuten Niedrigwassersituation sind Gewässerteile in diesem Gebiet trockengefallen. Daher wird Ihnen, die Erhöhung der Abflüsse aus den im Eigentum der Ortsgemeinde Steinfeld stehenden Stauteiche, Panzergraben 1 (Fl.Nr. 4841 / Steinfeld) und Panzergraben 2 (Fl.Nr. 5236 / Steinfeld), angeordnet. Diese Anordnung wird Ihnen in den nächsten Tagen auch postalisch zugehen. Für Rückfragen stehen Ihnen gerne mein Kollege Herr Schlüer (Tel.: 06321 99-4162) und ich (Tel.: 06321 99-4109) zur Verfügung.
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Vollzug der Wassergesetze
hier: Mindestwasserführung im Flutgraben 3 aus dem Panzergraben 1 (Fl.Nr. 4841 / Steinfeld) und Panzergraben 2 (Fl.Nr. 5236 / Steinfeld)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund des § 27 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. § 33 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), sowie den §§ 62, 63 und 66 Landesver-waltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erlässt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt als zuständige obere Wasserbehörde folgende
Anordnung
I.
Zur Erhaltung der Abflussmenge und zur Gewährleistung der Mindestwasserführung der ober-irdischen Gewässer in der Bruchbach-Otterbach Niederung, muss der Stau in den Stautei-chen Panzergraben 1 und Panzergraben 2 in der Gemarkung Steinfeld abgesenkt werden.
Dazu muss:
1. die Ortsgemeinde Steinfeld beim Aufstau (UTM-Koordinaten: RW 432070,28; HW 5433603,36) am östlichen Ende des Panzergrabens 1, Fl.Nr. 4841 in der Gemarkung Steinfeld, mit Abfluss in das Gewässer Flutgraben 3, um eine Mindestwasserführung im Flutgraben 3 und den nachfolgenden Gewässern zu gewährleisten, unverzüglich den
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oberen Holzbalken zu entfernen. (siehe Anlage: Lageplan) Die Umsetzung ist der Oberen Wasserbehörde schriftlich zu bestätigen.
2. die Ortsgemeinde Steinfeld beim Aufstau (UTM-Koordinaten: RW 430499,48; HW 5432654,16) am Panzergraben 2, Fl.Nr. 5236 in der Gemarkung Steinfeld, mit Abfluss in das Gewässer Flutgraben 3, um eine Mindestwasserführung im Flutgraben 3 und den nachfolgenden Gewässern zu gewährleisten, unverzüglich das Schütz um 5 cm zu öff-nen. (siehe Anlage: Lageplan) Dies ist der Oberen Wasserbehörde schriftlich zu bestätigen.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. wird angeordnet.
4. Sollte die Ortsgemeinde den Anordnungen aus den Ziffern 1. und 2. nicht nachkommen, wird durch die Obere Wasserbehörde ein anderer mit der Vornahme der Handlung auf Kosten der Ortsgemeinde beauftragt (Ersatzvornahme). Der Kostenbetrag wird vorläufig auf 300 Euro veranschlagt. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Er-satzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
5. Sollte sich durch die Maßnahmen 1. und 2. keine Mindestwasserführung im Flutgraben 3 und den nachfolgenden Gewässern einstellen, behält sich die Struktur- und Genehmi-gungsdirektion Süd als Obere Wasserbehörde die Anordnung weiterer Maßnahmen vor.
6. Die Wasserrechte zum Aufstau des Panzergraben 1 (Fl.Nr. 4841 / Steinfeld) und des Panzergraben 2 (Fl.Nr. 5236 / Steinfeld) sind der Oberen Wasserbehörde unverzüglich vorzulegen.
II.
Begründung
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion wurde von einem Bürger darauf hingewiesen, dass aufgrund von Wassermangel Gewässerteile in den Gemarkungen Steinfeld und Schaidt tro-ckengefallen sind.
Aufgrund der akuten Niedrigwassersituation erlässt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Wasserbehörde gemäß §27 LWG i.V.m. § 33 WHG die Anordnung an die Ortsgemeinde Steinfeld als Eigentümerin der Stauteiche Panzergraben 1 (Fl.Nr. 4841 / Stein-feld) und Panzergraben 2 (Fl.Nr. 5236 / Steinfeld), die Ausläufe aus den Stauteiche in gerin-gem Umfang zu öffnen, um eine Mindestwasserführung im Flutgraben 3 und nachfolgenden Gewässern zu gewährleisten und damit weitere vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewäs-serökologie unterbleiben.
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Nach §27 II LWG kann die Obere Wasserbehörde als Gewässeraufsichtsbehörde von dem Betreiber einer Anlage neben der nach § 33 WHG bestehenden Einschränkung des Aufstau-ens von Wasser zur Erhaltung der Abflussmenge zur Gewährleistung der Mindestwasserfüh-rung in einem oberirdischen Gewässer bei Niedrigwasserführung insbesondere auch die Ab-senkung des bestehenden Staus verlangen.
Der Umfang der Öffnung der Stauanlagen wird zunächst mit dem Entfernen des eingelegten Holzbalkens (Höhe ca. 15cm) und der Öffnung des Schützes um 5 cm angeordnet. Sollte sich dadurch noch keine Mindestwasserführung in dem Flutgraben 3 und nachfolgenden Gewäs-sern einstellen, behält sich die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Wasser-behörde die Anordnung weitere Maßnahmen vor.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 II Nr. 1 VwVfG aufgrund der Dringlichkeit der Umset-zung der Maßnahme und dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Gewässerökologie abge-sehen.
Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Ökologie der Ge-wässer in der Bruchbach-Otterbach Niederung, wurde der sofortige Vollzug gemäß § 80 II Nr. 4 angeordnet.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Wasserbehörde hält sich vor nach Prüfung der eventuell bestehenden Wasserrechte weitere Schritte einzuleiten.
Die Wiederherstellung einer Mindestwasserführung war zur Verhinderung von vermeidbaren Beeinträchtigungen der Gewässer gemäß § 27 LWG, sowie der teilweisen Lage der Gewäs-ser innerhalb eines Naturschutzgebietes, des Flora-Fauna-Habitates und eines Vogelschutz-gebietes anzuordnen.
Um diese wasserbehördliche Anordnung durchsetzen zu können, war ein Zwangsmittel anzu-drohen. Mit Androhung der Ersatzvornahme wurde das mildeste Zwangsmittel zur Durchset-zung der Maßnahmen gewählt.
Es liegt im öffentlichen Interesse die Stauanlagen vorerst wie in den Nebenbestimmungen gefordert zu betreiben, um sowohl die Mindestwasserführung und Ökologie des Oberflächen-gewässers Flutgraben 3 und nachfolgender Gewässer sicherzustellen, sowie genügend Was-ser in den Stauteichen zu belassen. Die öffentlichen Interessen an einer gesetzlichen Min-destwasserführung sind höher zu bewerten als die Interessen des Grundstückseigentümers den Stauteich komplett befüllt zu lassen. Daher wird im vorliegenden Falle die teilweise Öff-nung der Stauanlagen angeordnet.
Die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirt-schaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt für diese Verfügung ergibt sich aus den §§ 27 Abs. 1, 83, 94 und 96 des Landeswassergesetzes (LWG).
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III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch gegen diesen Bescheid hat gemäß § 80 II Nr. 4 VwGO aufgrund des öffent-lichen Interesses und der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Der Widerspruch ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Was-serwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Neustadt, Karl-Helfferich-Straße 22, 67433 Neustadt an der Weinstraße schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hier wird der aktuelle Verlauf ausgeführter Gewässer- und Naturschutzarbeiten sowie Aktionen zum Erhalt der Flora und Fauna dokumentiert. Kiessand. es steht noch keine Fläche in der Nähe zur Verfügung. Wir haben uns bereits beim Forst und anderen Gemeinden angefragt ob in nächster Zeit Material gebraucht wird. Die Aussicht auf Erfolg ist eher bescheiden.
Und wieder ist ein Jahr vergangen und es ist immer noch keine Klärung Seitens der Gemeinde Steinfeld zwecks verbringung des Baggergutes...........
es gab noch keine Einigung wohin es verbracht wird. wir hoffen es dieses Jahr zu klären.
Die Bäume liefert und versetzt die Baumschule Grün. bekannt für gute und schnelle pflanzung gute Beratung.
Wir haben auch an die untere Naturschutzbehörde geschrieben und hoffen auf einen kleine Beitrag dererseits in Form eines Zuschusses für die Aktion.
Ob es was wird wir werden sehn und werden euch auf jeden Fall informieren.
Sträucher und Bäume an unseren Gewässern zu pflanzen, dafür gibt es viele Gründe: Hier die wichtigsten.
Zunächst als Ufersicherung entlang der Grabenwestseite als Schutz gegen auskolkung durch schwankenden Wasserstand.
Abschirmung der Wasserfläche gegen Sonne und somit gegen Austreibung von Kraut im Wasserbereich und übermäßige Wassererwärmung, was zur Folge hat von Sauerstoffmangel und erhöre Verdunstung des Wasser bei langen Trocken und Sonnenperioden.
Außerdem fördert es die Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen- und Tierarten.
Aus diesen genannten Gründen und noch einiger mehr, die hier nicht aufgezählt sind, setzt der Angelverein Steinfeld
in den nächsten drei Jahren insgesamt ca. 50 heimische Bäume und Sträucher die zum Schutz des Wassers und Gewässerufer geeignet sind.
Darüber hinaus werden auch alte heimische Obstsortenbäume auf den Wiesengrundstücken die im Eigentum
des Vereins sind gepflanzt.
Dies ist auch ein sehr wichtiger Aspekt in der heutigen Zeit.
Ist es nicht schön wenn man am Angelwasser sitzt, die Früchte sind reif und man nimmt sich ein paar
mit nach Hause oder verzehrt sie bereits während dem angeln? Nicht neumodische Sorten, nein altes
heimisches Obst. Denn alte Obstsorten sind kräftig und hoch wachsend und zumeist sehr robust gegenüber Schädlingen und Erkrankungen.
Finanziert wird dies ausschließlich mit Vereinseigenen Geldern. Keine Fremdmittel oder sonstiges.
Das heißt der Angelverein Steinfeld setzt sich aktiv für den Erhalt der Natur rund um die Angelgewässern und
ist somit nicht nur ein Verein der sich an der Natur bedient, sondern auch aktiv zu dessen Werterhalt beiträgt.
Verkrautung
Der Einsatz von Graskarpfen ist laut Landesfischereiordnung nur nach Genehmigung der Oberen Fischereibehörde zulässig, jedoch nicht zielführend und abzulehnen. Das Einbringen von Strohballen, wie es in kleinen Gartenteichen schon propagiert wurde, ist ebenfalls abzulehnen, da mittlerweile bekannt ist, dass lediglich die an den Strohhalmen anhaftenden Reste von Herbiziden(Unkrautbekämpfungsmitteln) Wasserpflanzen eventuell bekämpfen können. Außerdem ist die Menge an Strohballen, ihre Fäulnis und dadurch verbundene Sauerstoffzehrung sowie die Freisetzung weiterer Düngestoffe zu berücksichtigen. Vom Arbeitseinsatz ganz zu schweigen. Die Anfangseuphorie zur Bekämpfung von Algen durch Strohballen hat sich gelegt. Ich rate ihnen davon ab. Auch muss der Hinweis auf das Landeswassergesetz gegeben werden, in dem es heißt dass das Einbringen von Stoffen zur Veränderung des chemischen, physikalischen und/oder biologischen Zustand eines Gewässers verboten ist.
Auch das Einbringen von Lockstoffen zur Anfütterung nur in geringen Mengen stattfinden darf. Trophäenjagenden Karpfenanglern wird dieser Hinweis gar nicht schmecken, doch das Gewässer geht vor.
Bepflanzungsaktion zur Beschattung des Wasserkörpers ist lobenswert, denn die Sonneneinstrahlung regelt die Photosynthese und damit das Pflanzenwachstum.
Dr. Kossmann Biologe |
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